ReMach GmbH
Elbringhausen 22
42929 Wermelskirchen
Deutschland

1. Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Die ReMach GmbH im weiteren als „ReMach“ bezeichnet, ist ein internationa-ler Gebrauchtmaschinen-Dienstleister, der passgenaue Lösungen für Produk-tionsbetriebe, Maschinenhersteller und deren Vertriebspartner, Banken und Insolvenzverwalter anbietet. Das Service-Portfolio beinhaltet insb. Gutachten, Ankäufe, Auftragsvermarktung, Räumungen, Rückbaumaßnahmen sowie indi-viduelle Kombinationsmöglichkeiten.
(2) ReMach bietet einen Handelsplatz im Internet („online“) an, der im Wesentli-chen aus einer Datenbank, einer Website und verschiedenen Datenverarbei-tungssystemen besteht (nachfolgend: „ReMach-Plattform“) und über den ge-brauchten Maschinen, Anlagen und andere überschüssige Wirtschaftsgüter und Restposten vermarktet werden.
Daneben bietet ReMach ihren Kunden Unterstützung bei der Vermarktung von Objekten durch traditionelle Verkäufe und sonstige Vermittlungs- und Dienst-leistungen außerhalb der ReMach-Plattform („offline“) an.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Un-ternehmen i.S.d. §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB; diese werden nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind von der Nutzung des Webshops und der ReMach-Plattform ausgeschlossen. Der Kunde versichert mit jeder Bestellung und Registrierung, dass er als Unter-nehmer handelt und nicht als Verbraucher. ReMach ist berechtigt, den Nach-weis der Unternehmereigenschaft durch Vorlage eines Gewerbescheins, Handelsregisterauszugs oder einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verlangen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Ge-schäftsbeziehung zwischen ReMach und dem Käufer. Soweit zwischen Re-Mach und dem Kunden ein Vertrag oder mehrere Verträge bestehen, sind die-se ReMach-AGB stets Bestandteil derselben und gelten, sofern keine entge-genstehenden Vereinbarungen getroffen werden. ReMach ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit-geteilt. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. ReMach wird den Kunden in der Mitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist besonders hin-weisen.
(5) Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden, wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn ReMach ihrer Einbezie-hung schriftlich zustimmt.

2. Nutzung der Website & Online-Plattform

(1) ReMach ist alleiniger Betreiber und Verwalter der Plattform.
(2) Kunden müssen bei der Beschreibung der Objekte und Durchführung von Transaktionen die Online-Anweisungen von ReMach beachten.
(3) Die Nutzung der Plattform ist auf den internen Geschäftszweck des Kunden beschränkt. Alle sonstigen Rechte an der Plattform bleiben bei ReMach.
(4) ReMach kann Objekte, Kaufgesuche oder Angebote ohne Angabe von Grün-den zurückweisen oder Produktgruppen ändern. Änderungen an der Benut-zeroberfläche bleiben vorbehalten. Maßgeblich für Fristen ist die Systemzeit von ReMach.
(5) Kundendaten werden gegenüber anderen Nutzern anonymisiert. ReMach gibt Kontaktdaten nur im Falle eines Vertragsschlusses oder einer Vor-Ort-Besichtigung weiter. Daten werden maschinenlesbar gespeichert und nur zur Vertragsabwicklung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung unter https://www.re-mach.com/de/datenschutz.
(6) Kunden, die Online-Leistungen von ReMach nutzen möchten, müssen sich vorher registrieren. Dabei sind die im Registrierungsformular abgefragten An-gaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Auf Verlangen ist ein amt-licher Identitätsnachweis vorzulegen.
Der Kunde versichert, kein Verbraucher gemäß § 13 BGB zu sein, sondern Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Änderungen der ange-gebenen Daten sind ReMach unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Kunde wählt bei der Registrierung einen Mitgliedsnamen und ein Pass-wort. Der Mitgliedsname darf keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Kunde informiert ReMach unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch seiner Zugangsdaten.
(8) Wird die Registrierung durch einen Vertreter durchgeführt, kann ReMach ei-nen Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen.
(9) Mit der Annahme der Registrierung durch ReMach entsteht ein Rahmenver-trag über die Nutzung der Plattform und die Durchführung von Verträgen ge-mäß diesen AGB.
(10) Die Nutzung der ReMach-Plattform ist auf Kunden aus den während der Re-gistrierung auswählbaren Ländern beschränkt.
(11) Verkäufer müssen zusätzlich bei Kontoerstellung umfassende Angaben ma-chen (z. B. Name, Anschrift, USt-ID, Handelsregisterauszug, wirtschaftlich Be-rechtigte) und die durch ReMach und Zahlungsdienstleister im Rahmen der Geldwäscheprävention (gemäß geltendem Recht) erforderlichen Prüfungen unterstützen. Verkäufer stellen ReMach und Zahlungsdienstleister von An-sprüchen Dritter frei, die aus diesen Prüfungen resultieren.

3. Vertragsschluss

(1) Angebote von ReMach sind freibleibend und unverbindlich. Die zu einem An-gebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt wurden. Stellt ReMach dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden Kaufgegenstand zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von ReMach. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu werten ist, kann ReMach dieses innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
(2) Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von ReMach keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von ReMach oder durch Auslieferung der Ware zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Be-stätigung. Wenn der Kunde mit der Bestätigung nicht einverstanden ist, muss er unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang, schriftlich widersprechen. Unterbleibt ein Widerspruch innerhalb dieser Frist, gilt die Bestätigung als verbindlich vereinbart.
(3) Art und Umfang des jeweiligen Kaufgegenstandes richten sich nach der schriftlichen Beschreibung. Abbildungen, insbesondere Fotografien, sind un-verbindlich, können vom Original abweichen und dienen ausschließlich der Veranschaulichung des allgemeinen Objekttyps. Zubehör und Werkzeuge sind nur dann Bestandteil des Kaufgegenstandes, wenn sie ausdrücklich be-nannt sind. Informationen, die nicht im Katalog oder auf der ReMach-Plattform enthalten sind, können gegebenenfalls am Lagerort eingesehen werden. Dem Kunden wird dringend empfohlen, die Objekte vor dem Kauf zu besichtigen. Besichtigungstermine sind mit ReMach abzustimmen. Verzichtet der Kunde auf eine Besichtigung, erfolgt der Kauf auf Grundlage der Beschreibung und Abbildungen.
(4) Angebote von ReMach stehen stets unter der aufschiebenden Bedingung, dass sowohl der Vertragsschluss als auch dessen Inhalt und Gegenstand ex-portkontrollrechtlich zulässig sind. Insbesondere dürfen keine embargospezifi-schen Beschränkungen dem Vertrag entgegenstehen. ReMach behält sich er-gänzend zu Ziffer acht (8) (Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen & Ex-portkontrolle) ausdrücklich eine entsprechende Prüfung vor.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestä-tigung von ReMach. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfor-dernis selbst.
(6) Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag durch den Kunden ist nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung von ReMach zulässig, ausgenommen hiervon sind Zahlungsansprüche.

4. Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) ReMach hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die er-brachten Leistungen. Die Fälligkeit und Höhe der Vergütung richten sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den angegebenen Preisen nicht enthalten und wird in Höhe des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetz-lichen Satzes gesondert ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung nicht spätestens sieben (7) Kalendertage nach Rechnungserhalt in Verzug, so ist ReMach berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben vorbehalten.
(4) Der Kaufpreis ist unmittelbar nach Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann ReMach vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Falle des Rücktritts oder Schadensersatzes ist ReMach berechtigt, den Liefer-gegenstand anderweitig zu verwerten. Führt die erneute Verwertung zu einem Mindererlös, hat der Kunde die Differenz sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen. Verbleibt nach Abzug der Verwertungskosten ein Mehrerlös, steht dieser dem Kunden nicht zu.
(5) Bei Vermittlungsleistungen außerhalb der ReMach-Plattform bleibt der Vergü-tungsanspruch von ReMach auch bei Rücktritt oder Schadensersatz bestehen, sofern die Vermittlung bereits erfolgt ist.

5. Lieferung, Abholung & Leistungsfristen

(1) Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von ReMach bestätigt wurden. Verzögern sich Liefertermine durch nicht rechtzeitige Klärung aller Auftragsdetails oder die Nicht-Erbringung notwendiger Vorleistungen durch den Kunden, verlängern sich die Fristen entsprechend. Liefertermine gelten mit der Meldung der Ver-sandbereitschaft als eingehalten.
(2) ReMach ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumut-bar sind und das zumutbare Mindestmaß nicht unterschreiten.
(3) Der Kunde hat den Lieferschein bei Empfang der Ware zu prüfen und zu quit-tieren. Etwaige Einwendungen sind ReMach unverzüglich schriftlich anzuzei-gen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
(4) Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen oder höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt umfasst auch Arbeitskampf-maßnahmen wie Streiks oder Aussperrungen bei ReMach oder deren Zuliefe-rern. Ansprüche auf Schadensersatz sind in diesen Fällen gemäß Ziffer zehn (10) (Haftungsbeschränkungen) ausgeschlossen.
(5) Die Lieferung und Einhaltung der Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch ReMach.
(6) Wird die Leistung vor Gefahrübergang aus Gründen unmöglich, die ReMach zu vertreten hat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweiser Un-möglichkeit kann der Kunde vom Gesamtvertrag zurücktreten, sofern er ein be-rechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweist. Weiterge-hende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt Mitwirkungspflichten, bleibt er zur Zahlung und Leistungserfüllung verpflichtet.
Nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist ReMach be-rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die zurückgenommene Ware auf Kosten des Kunden frei zu verwerten.
(8) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager (Stre-ckengeschäft). Die Preise verstehen sich entsprechend.
(9) Sofern keine anderweitigen Abholpflichten vereinbart sind, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Vertragsabschluss, am Lagerort abzuholen. Die Ware wird erst nach vollständiger Zahlung ausgeliefert. Bei Überschrei-tung der Abholfrist haftet der Kunde für Lager-, Erhaltungs- und sonstige dadurch entstehende Kosten in angemessener Höhe. ReMach kann nach Ab-lauf einer angemessenen Frist von weiteren vierzehn (14) Kalendertagen die Ware auf Kosten des Kunden einlagern, verwerten oder verschrotten.
(10) Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Der Kunde trägt alle Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Zoll- und sonstigen Nebenkosten.

6. Gefahrübergang & Abnahme

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Be-ginn der Verladung bzw. Versendung auf den Kunden über, auch bei Teilliefe-rungen oder wenn ReMach weitere Leistungen wie Versandkosten, Anliefe-rung, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernimmt. Sofern eine Abnahme vor-gesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat unverzüglich zum vereinbarten Termin oder hilfsweise nach Meldung der Ab-nahmebereitschaft zu erfolgen und darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(2) Verzögert sich Versand oder Abnahme aus Gründen, die ReMach nicht zu ver-treten hat, geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versand- bzw. Ab-nahmebereitschaft auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt & Sicherheiten

(1) ReMach behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständi-gen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswid-rigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Insol-venzantrag, ist ReMach berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Eingriffen Dritter hat der Kunde ReMach unverzüglich schriftlich zu informieren.
(2) ReMach ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zum Eigentumsübergang auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde keine eigene Versicherung nach-weist.
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter-veräußern. Er tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an ReMach ab, auch Forderungen aus Verarbeitung oder Vermischung. ReMach darf diese Forderungen selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zah-lungsverpflichtungen nachkommt, verpflichtet sich aber, dies zu unterlassen.
(4) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für ReMach. Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen führt zu Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
(5) ReMach ist berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Sicherheiten werden freigegeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, Exportkontrolle & Zollan-meldung

(1) Der Kunde erkennt an, dass für die Ausfuhr oder Verbringung von Waren, Software, Technologie und Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Be-zug das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht gilt. Dazu zählen insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung (EU Nr. 2021/821), das Außen-wirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie Embargo- und Sanktionsregelungen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten und insbeson-dere erforderliche Ausfuhrgenehmigungen und Embargovorschriften zu be-achten. ReMach wird den Kunden rechtzeitig über etwaige Genehmigungsvo-raussetzungen informieren.
(3) Der Kunde hat auf Verlangen von ReMach vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Endverwendung der gelieferten Waren und Dienstleis-tungen zu übermitteln und ggf. Endverbleibsdokumente (EUCs) im Original vorzulegen.
(4) Werden erforderliche Ausfuhr- oder Genehmigungen nicht erteilt oder widerru-fen, oder bestehen sonstige rechtliche Hindernisse, die die Vertragserfüllung verhindern, ist ReMach berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu-treten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(5) Verzögert sich die Lieferung aufgrund von behördlichen Genehmigungsver-fahren, verlängert sich die Lieferzeit angemessen; eine Haftung für daraus entstehende Schäden ist ausgeschlossen.
(6) Für Schäden oder Aufwendungen, die ReMach durch schuldhafte Verstöße des Kunden gegen Export- oder Embargobestimmungen entstehen, haftet der Kunde in vollem Umfang.

8.1. Zollanmeldung

(1) Sofern ReMach als zollrechtlicher Ausführer auftritt, werden alle Ausfuhran-meldungen ausschließlich durch ReMach oder einen von ReMach beauftrag-ten Vertreter vorgenommen. Die Erstellung von Ausfuhranmeldungen durch unautorisierte Dritte ist untersagt.

8.2. Anti-Umgehungsklausel Russland/Belarus

(1) Waren oder Technologien, die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, dürfen vom Kunden nicht direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder Belarus geliefert oder weiterveräußert werden.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, geeignete Überwachungsmaßnahmen einzurich-ten, insbesondere: (a) Prüfung der Endverwendung und des Bestimmungsor-tes bei Weiterveräußerung; (b) Einholung schriftlicher Endverbleiberklärungen (EUCs); und (c) Dokumentation der Lieferkette, um Verstöße durch Dritte in der Lieferkette zu verhindern.
(3) Erkennt der Kunde Verstöße Dritter, informiert er unverzüglich die zuständigen Behörden und stellt ReMach auf Anfrage Informationen zur Einhaltung dieser Pflichten innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
(4) Verstöße gegen diese Klausel stellen einen wesentlichen Vertragsbruch dar. ReMach ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu kündigen, bestehende Ver-träge zu widerrufen und eine Vertragsstrafe von bis zu 25 % des Warenwerts, mindestens jedoch 5.000 €, zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. ReMach behält sich vor, ei-nen höheren Schaden nachzuweisen.

9. Gewährleistung & Mängelrüge

(1) Die gelieferten Objekte sind gebraucht bzw. nicht neu hergestellt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. ReMach versichert, dass es berechtigt ist, über die Objekte zu verfügen, und dass an den Objekten keine Rechte Dritter bestehen. Soweit im Einzelfall neue Waren geliefert werden, gilt hierfür eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.
(2) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ver-kauft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dieser Gewähr-leistungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer zehn (10) ausge-schlossen.
(3) Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rah-men der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB hat der Käufer erkennbare Mängel innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Ansprüche des Kun-den sind vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer zehn (10) ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu prüfen. Er darf die Ware bei Mängeln nicht verändern, ver-arbeiten oder weitergeben, bevor ReMach Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung hatte. Bei Gefahr im Verzug oder zur Schadensvermeidung ist der Kunde berechtigt, die Mängel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, muss ReMach unverzüglich informieren und kann Ersatz der hierfür notwendi-gen Aufwendungen verlangen. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Veränderungen oder Reparaturen führen zum Erlöschen der Gewährleis-tungsansprüche.
(5) ReMach ist berechtigt, bei berechtigten Mängeln nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Verstreicht eine ange-messene Nachfrist ohne Erfolg oder wird die Nachbesserung verweigert, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprü-che sind ausgeschlossen.
(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachge-mäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Korrosion, normale Abnutzung oder äußere Einflüsse entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile wie drehende Teile, Antriebselemente und Werkzeuge.
(7) Transportschäden sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen mit dem Transportdienstleister zur Wahrung von Regressansprüchen zu veranlassen. Üblicher Bruch oder Schwund in zumutbarem Umfang stellt keinen Mangel dar.
(8) Die Lieferung und die Einhaltung der Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch ReMach.
(9) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt seine Mitwirkungspflichten, bleibt er zur Zahlung und Erfüllung des Vertrags verpflichtet.

10. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) Kann der Liefergegenstand aufgrund von Fehlern oder unterlassener Bera-tung durch ReMach vor oder nach Vertragsschluss oder durch Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanlei-tung) vom Käufer nicht vertragsgemäß genutzt werden, gelten die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet ReMach, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei:
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit von Geschäftsführern, Organen oder leitenden An-gestellten,
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) arglistig verschwiegenen Mängeln oder übernommenen Garantien,
e) Mängeln, für die ReMach nach dem Produkthaftungsgesetz haftet (z. B. Personen- oder Sachschäden bei privat genutzten Produkten).
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet ReMach auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung von ReMach aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Organe, An-gestellte sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
(5) Mängelansprüche und Haftung des Kunden richten sich nach den gesetzli-chen Vorschriften.

11. Vertraulichkeit & Vertragsstrafe

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen und technischen Informatio-nen, die er von ReMach erhält, insbesondere personenbezogene Daten ande-rer Kunden sowie Informationen über die Objekte, soweit diese nicht allge-mein bekannt sind (ohne Verschulden des Kunden), auch über das Vertrags-ende hinaus für mindestens 12 Monate streng vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet, nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Infor-mationen, die im Rahmen von Vor-Ort-Besichtigungen erhalten werden, sowie für technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulatio-nen, die im Zuge der Vertragsverhandlungen und -ausführung überlassen werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an solchen Unterlagen bleiben vorbehalten.
(2) Verstößt der Kunde gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung, ist ReMach be-rechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Ver-tragsstrafe beträgt mindestens € 3.000,00 pro Verstoß, kann jedoch auf Antrag des Kunden durch ein zuständiges Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Nutzt der Kunde Unterlagen unberechtigt, kann ReMach deren sofortige Herausga-be verlangen.

11.1. Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für 12 Monate nach Be-endigung keine Mitarbeiter von ReMach oder anderer Kunden aktiv abzuwerben.

12. Unterauftragnehmer

ReMach ist berechtigt, für Online- und Offline-Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Haftung von ReMach gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

13. Sonstige Bestimmungen

(1) Alle Erklärungen und Mitteilungen nach Vertrag oder AGB sind nur schriftlich wirksam. Schriftform ist auch gewahrt, wenn Erklärungen per E-Mail oder über die ReMach-Plattform abgegeben werden.
(2) Der Kunde sichert zu, alle für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Aufsichts-, Wettbewerbs- und Da-tenschutzrecht. Er garantiert, dass seine Verkaufs- oder Kaufangebote keine Rechte Dritter verletzen.
Der Kunde stellt ReMach von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen gegen diese Verpflichtungen resultieren.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder der AGB unwirksam sein oder Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen un-berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächs-ten kommt.
(4) Hinweis zur Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit unter https://ic.europa.eu/consumers/odr. ReMach ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-tungsstelle teilzunehmen, da ausschließlich mit Unternehmern kontrahiert wird.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand & anwendbares Recht

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung der Geschäftssitz von ReMach.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von ReMach ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhält-nis.
(3) Ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung; internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

Stand: Januar 2026